Die folgenden AVB gelten für alle Leistungen von CHG-MERIDIAN AG (nachfolgend Verkäufer genannt), insbesondere für Verkäufe von ausschließlich gebrauchtem IT-Equipment, somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und auch dann, wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, mit denen der Verkäufer in Geschäftsbeziehungen tritt. Diesen AVB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu deren Geltung. Diese Verkaufsbedingungen haben auch dann Gültigkeit, wenn der Verkäufer trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ohne Vorbehalt an den Käufer ausführt.
2.1
Der Verkäufer unterbreitet dem Käufer ein schriftliches Verkaufsangebot, an das der Verkäufer für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist, jeweils gerechnet ab dem Versanddatum des Kaufvertrages. Die Annahme des Angebotes durch den Käufer erfolgt durch Rücksendung einer unterzeichneten rechtsverbindlichen Ausfertigung des Kaufvertrages. Das Verkaufsangebot des Verkäufers ist ohne dessen Unterschrift wirksam.
2.2
Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen haben keine Gültigkeit.
3.1
Sofern sich aus dem vorgenannten Kaufvertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab der angegebenen Liefer-/Abholanschrift. Der Verkäufer stellt die Waren in einer dem Transport angemessenen Verpackung zur Verfügung.
3.2
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer ist fällig und an den Verkäufer zu bezahlen, solange der Käufer dem Verkäufer keine Export/Ausfuhrbestätigung vorlegt. Legt der Kunde die Export/Ausfuhrbescheinigung nach Bezahlung der Umsatzsteuer an den Verkäufer nachträglich vor, erstattet der Verkäufer dem Käufer die Umsatzsteuer.
4.1
Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig und durch Überweisung ohne Abzug zu erbringen. Die Bezahlung der Rechnung hat für den Käufer mit Sitz innerhalb des SEPA-Raums verpflichtend in Form einer SEPA-Überweisung von einem Geschäftskonto des Käufers zu erfolgen. Für Käufer außerhalb des SEPA-Raums hat die Zahlungsauftragsart der jeweiligen Bank sämtliche Geschäftskontoinformationen des Käufers (insbesondere Kontonummer und Name der Bank, bzw. IBAN und BIC, sowie Name, bzw. korrekte Firmierung des Käufers) zu enthalten.
4.2
Die im Kaufvertrag aufgeführten Geräte werden ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2020 ab der angegebenen Liefer-/Abholanschrift verkauft.
4.3
Die Abholung bzw. die Versendung der Ware erfolgt erst nach Geldeingang der gesamten Kaufpreissumme auf dem Konto des Verkäufers oder nachdem der Verkäufer eine Bestätigung der ausführenden Bank über die vollständig angewiesene und ausgeführte Überweisung erhalten hat. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so ist der Verkäufer berechtigt, diesen geltend zu machen. Die Rechte nach Ziff. 8 bleiben hiervon unberührt. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4
Der Verkäufer teilt dem Käufer im Kaufvertrag den Termin mit, an dem die Geräte zur Abholung zur Verfügung stehen (Bereitstellungsdatum). Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, die Rechte aus Ziff. 8 geltend zu machen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5
Der Verkäufer wird, ohne dass er hierzu verpflichtet ist, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Geräte an die vom Käufer angegebene Adresse versenden.
4.6
Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
Der Verkäufer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Diese erfolgen ebenfalls erst nach erfolgter Vorauskasse.
6.1
Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Innergemeinschaftlichen Lieferungen) wird der Verkäufer, soweit diese Lieferungen nach deutschem Umsatzsteuergesetz von der Steuer befreit sind, gegenüber dem Käufer ohne deutsche Umsatzsteuer abrechnen. Der Käufer wird auf Verlangen des Verkäufers an der Ausstellung der erforderlichen Liefernachweise und sonstiger Dokumente, die für den Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Umsatzsteuergesetz notwendig sind, mitwirken. Der Käufer wird dem Verkäufer insbesondere auf erstes Anfordern zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung den Erhalt bzw. das Gelangen der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Gelangensbestätigung) bestätigen. Die Erstellung der notwendigen Gelangensbestätigung erfolgt durch den Verkäufer und wird dem Käufer für jede ausgeführte Lieferung zur Prüfung und Bestätigung gegenüber dem Verkäufer zur Verfügung gestellt.
6.2
Der Käufer hat dem Verkäufer unaufgefordert seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls deren Änderung mitzuteilen sowie Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren und seine statistische Meldepflicht zu erteilen.
6.3
Werden dem Verkäufer die notwendigen Informationen/Dokumente gem. Ziff. 6.1 und 6.2 nur mangelhaft erteilt oder ganz vorenthalten, ist der Käufer zum Ersatz der dadurch dem Verkäufer entstehenden Schäden, Aufwendungen und Kosten (insbesondere deutsche Umsatzsteuer zzgl. etwaiger Nebenleistungen) verpflichtet.
6.4
Der Verkäufer haftet nicht für Folgen mangelhafter oder ganz unterbliebener Angaben des Käufers. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.1
Für die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen hat der Käufer selbst zu sorgen es sei denn der Verkäufer wird hierzu durch Gesetz, letztinstanzliche Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung verpflichtet. Im Fall der Einholungspflicht durch den Verkäufer hat der Käufer an der Einholung im erforderlichen Maß mitzuwirken.
7.2
Der Käufer sichert zu, dass er die vom Verkäufer erworbene Ware nicht an Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in Länder direkt oder indirekt exportieren oder reexportieren wird, über die ein für diese Ware entsprechendes Embargo, jeweils aktuell geltend und veröffentlicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Europäische Union, verhängt wurde.
8.1
Der Verkäufer ist unter Vorbehalt aller anderen ihm zustehenden Rechte berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:
8.2
Der Käufer hat dem Verkäufer einen eventuell entstandenen Schaden, insbesondere den entgangenen Gewinn auf Grund des Verkaufs der Geräte zu einem niedrigeren Kaufpreis, zu ersetzen. Weiter trägt der Käufer die Kosten für die Lagerung der Geräte bis zum Zeitpunkt der Weitervermarktung und Abholung in Höhe von € 1,- pro Tag und Palette, sowie pro Auftrag Bearbeitungskosten in Höhe von einmalig € 75,-. Kosten in gleicher Höhe trägt der Käufer für die Lagerung der Geräte im Fall von Verzug der Abholung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der Geräte.
8.3
Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens beim Verkäufer vorbehalten.
Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt bei Abholung der Kaufsache oder im Fall von Ziff. 4.5 bei Übergabe an den Transporteur. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme - und/oder Zahlungsverzug geraten ist. Der Käufer trägt vom Moment des Gefahrübergangs an alle Kosten und das Risiko des gesamten Transports. Insbesondere erfasst werden: Transportkosten, Zölle, Steuern und andere öffentliche Abgaben, Kosten für Zollformalitäten für Ein- und Ausfuhr, Versicherungen, Kosten für Verlust, Schäden, Verspätungen usw.
10.1
Bei den verkauften Waren handelt es sich um gebrauchte Geräte, für die jede Gewährleistung ausgeschlossen wird. Der Verkäufer übernimmt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, sofern sich nicht aus Ziff. 10.2 in Verbindung mit dem Kaufvertrag etwas anderes ergibt. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für die Kompatibilität der verschiedenen Geräte und Komponenten untereinander. Dies gilt auch für die Kompatibilität der gelieferten Geräte zum bereits beim Kunden vorhandenen IT-Equipment.
10.2
Für im Kaufvertrag ausdrücklich als Typ A oder Typ B bezeichneten Geräte garantiert der Verkäufer, dass die Geräte folgender Beschreibung entsprechen. Bei Geräten des Typs A garantiert der Verkäufer den optisch und technisch einwandfreien Zustand der gebrauchten Geräte unter Berücksichtigung der normalen Abnutzungserscheinungen für den im Kaufvertrag genannten Zeitraum. Bei Geräten des Typs B garantiert der Verkäufer den technisch einwandfreien Zustand der gebrauchten Geräte mit optischen/kosmetischen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Geräte nicht beeinträchtigen für den im Kaufvertrag genannten Zeitraum. Sollten die Geräte hiervon abweichen, gesteht der Verkäufer dem Käufer ein Rückgaberecht für den ebenfalls im Kaufvertrag genannten Zeitraum zu. Beginn des Garantiezeitraums ist der Tag der Abholung der Geräte durch den Käufer bzw. das Versanddatum.
10.3
Die Geltendmachung des Garantiefalls erfolgt ausschließlich schriftlich durch vollständige Ausfüllung des RMA - Scheines und auf Kosten des Käufers. Der RMA-Schein wird auf Anfrage zugesandt oder kann als PDF-Datei von der Internetseite des Verkäufers (www.chg-meridian.de) heruntergeladen werden.
10.4
Von einer möglichen Garantiegewährung des Verkäufers nach 10.2 sind Akkus und Verbrauchsmaterial in jedem Fall ausgeschlossen.
10.5
Soweit im Kaufvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Software, Handbücher, PC -Zubehör wie Notebooktaschen, Tastaturen, Kabel, Mäuse und technische Supportleistungen nicht mitverkauft. Sofern aber Software zum Lieferumfang gehört, wird dem Käufer für die Software ein Nutzungsrecht eingeräumt. Das Kopieren, die Überlassung bzw. der Wiederverkauf der Software ist nur mit Zustimmung bzw. vorheriger Genehmigung des Rechteinhabers zulässig. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Firma MICROSOFT zu beachten und einzuhalten. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für einen hieraus resultierenden Schaden.
11.1
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.2
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 11.1 und 11. 2 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
11.4
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Käufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
11.5
Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber nicht für Unmöglichkeit oder Verzug auf Grund von Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Streik, Arbeitskampf, Nicht- oder Spätlieferung von Zubehör, staatlicher oder behördlicher Eingriffe oder Vorschriften.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
13.1
Für diese Geschäftsbedingungen sowie für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendung des UN -Kaufrechts (CISG).
13.2
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich -rechtlichen Sondervermögens, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Ravensburg vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt als vereinbart, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung des Verkäufers, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
13.3
Erfüllungsort ist Groß-Gerau.
13.4
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt für den Fall, dass sich eine Lücke im Vertrag befindet. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen, Vereinbarungen oder Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, hätten sie den betreffenden Punkt bedacht.